Parkplatzordnung

Zur Nutzung dieses Platzes sind zugelassen: Reisemobile die fahrbereit und für den öffentlichen Strassenverkehr zugelassen sind. Es muss ein Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestehen. Das Fahrzeug darf nicht zum Verkauf angeboten werden.

Der Übernachtungsplatz hat eine Einrichtung für die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung für Fäkalien und Grauwasser. Für Abfälle in Form von hausmüllähnlichen Abfällen und für Wertstoffe sind entsprechende Behälter vorgesehen. Es handelt sich um Wertstoffbehälter für Glas, Papier, Plastik und Kompostierbare Abfälle. Sondermüll kann nicht entsorgt werden.

Jede Verunreinigung des Geländes oder Einrichtung ist verboten. Das gebrauchen von Stromgeneratoren ist nicht Gestattet.

Für die Nutzung der Übernachtungsplatz ist unmittelbar nach der Ankunft ein Entgelt zu entrichten.

Der Betreiber kann Personen die Nutzung des Übernachtungsplatzes verweigern oder untersagen, die die Bedingung nicht erfüllen. Fahrzeuge die die Zutrittsvoraussetzungen nicht erfüllen, können abgewiesen werden. Der Betreiber kann Ausweise für Personen und Fahrzeuge zur Einsicht verlangen.

Für die eigene persönliche Sicherheit und die Sicherung der Fahrzeuge und des Inhaltes ist jeder Nutzer selbst zuständig und verantwortlich. Der Betreiber des Platzes übernimmt keine Haftung für Beschädigungen und Abhandenkommen.

Benutzer des Übernachtungsplatzes haben sich so zu verhalten, dass keine anderen mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird. Die Einrichtungen sind schonend und pfleglich zu benutzen. Jegliche Art von Werbung ist untersagt.

Die Fahrzeuge sind nur auf den jeweiligen Stellplätzen abzustellen. Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Stellplätze ist zu unterlassen. Die Benutzung sin zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme verpflichtet. Für den gesamten Übernachtungsplatz besteht eine Nachtruhe von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr am anderen Morgen.

Der Betrieb von Geräten, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen, darf ausserhalb des Fahrzeuges zu keiner Belästigung führen, Paragraf 10 Landesimissionsschutzgesetz. Der Übernachtungsplatz darf nicht als Spielplatz benutzt werden. Grillen im Freien und offenes Feuer sind nicht gestattet.

Auf dem Übernachtungsplatz und an der Anlage dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Das Aufstellen von Zelten und Vorzelten ist nicht gestattet.

Hunde dürfen auf dem Übernachtungsplatz nicht frei herumlaufen. Der Platz darf durch Tiere nicht verunreinigt werden.

Arbeiten am Fahrzeug sind nicht gestattet, sofern sie nicht zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft unumgänglich sind.

Händler und Personen, die auf dem Übernachtungsplatz ein Gewerbe ausüben wollen, haben keinen Zutritt.

Benutzer und Besucher des Übernachtungsplatzes haften für alle Schäden, die die von ihnen oder durch mitgebrachte Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände verursacht werden. Eltern haften für ihre Kinder.

Die Haftung des Betreibers und seiner Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschaden, die dem Verantwortungsbereich des Betreibers zuzurechnen sind, beschränkt sich auf Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit.

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Einzelfall ist den Anweisungen des Kontrollpersonals Folge zu leisten.

Efringen Kirchen , im Februar 2016